"Firmenbestatter"
Wir weisen darauf hin, dass wir keine illegalen und gesetzlosen Firmenbestattungen oder Unternehmensbeerdigungen vornehmen und auch nicht unterstützen. Ziel unserer erfahrenen und seriösen Dienstleistung wird zuvörderst die gehörige Sanierung oder - im Falle des Scheiterns - die Liquidation/Abwicklung insolvenzreifer Unternehmen sein. Hierbei halten wir uns streng an die gesetzlichen Vorgaben, um unsere Mandanten bestmöglich vor einem bestehenden oder drohenden Haftungsrisiko zu schützen. Firmenklinik 24 warnt ausdrücklich vor illegalen und dubiosen Anbietern, bei denen Sie für viel Geld erhebliche Nachteile erwerben, die im Nachgang nicht mehr heilbar sind.
Staatsanwälte werden i.d.R. äußerst hellhörig, wenn z.B. die notleidende GmbH mit einer englischen Ltd. verschmolzen wird und den Sitz ins Ausland verlegt.
Hingegen sind ordnungsgemäße Insolvenzverfahren im deutschen Inland nicht zu beanstanden, auch im Zuge eines Verkaufs der GmbH-Anteile. Sofern die „gewerbliche Firmenbestattung“ (Abwicklungsverkauf) nur dem Zweck dient, das Insolvenzverfahren mit einem neuen Geschäftsführer/Vorstand (und unter bestimmten Voraussetzungen) an einen anderen Gerichtsort zu führen und dabei die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Insolvenzantragspflicht) eingehalten werden, ist diese Vorgehensweise rechtlich „nicht zu beanstanden“ (Oberlandesgericht Karlsruhe vom 30. Mai 2005, Az. 15 AR 8/05).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe am 19.04.2013:
Neubestellung GF zur Einleitung der Insolvenz lässig
Keine Unwirksamkeit einer der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens dienenden Geschäftsführerbestellung
1. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers einer GmbH ist nicht allein deshalb nichtig, weil sie im Rahmen einer sog. “Firmenbestattung” erfolgt.
2. Die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH ist in entsprechender Anwendung von § 241 AktG zu beurteilen.
3. Soweit sich die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften (§ 241 Nr. 3 AktG) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 241 Nr. 4 AktG) ergeben kann, muss der Verstoß sich aus dem Inhalt des Beschlusses selbst in der Weise ergeben, dass er ihm seinem inneren Gehalt nach anhaftet.
[OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.04.2013 – 2 (7) Ss 89/12 – AK 63/12]
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§ 241 Nr.3 AktG (Nichtigkeitsgründe)
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2. nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6. nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine illegalen und gesetzlosen Firmenbestattungen oder Unternehmensbeerdigungen vornehmen und auch nicht unterstützen. Ziel unserer erfahrenen und seriösen Dienstleistung wird zuvörderst die gehörige Sanierung oder - im Falle des Scheiterns - die Liquidation/Abwicklung insolvenzreifer Unternehmen sein. Hierbei halten wir uns streng an die gesetzlichen Vorgaben, um unsere Mandanten bestmöglich vor einem bestehenden oder drohenden Haftungsrisiko zu schützen. Firmenklinik 24 warnt ausdrücklich vor illegalen und dubiosen Anbietern, bei denen Sie für viel Geld erhebliche Nachteile erwerben, die im Nachgang nicht mehr heilbar sind.
Staatsanwälte werden i.d.R. äußerst hellhörig, wenn z.B. die notleidende GmbH mit einer englischen Ltd. verschmolzen wird und den Sitz ins Ausland verlegt.
Hingegen sind ordnungsgemäße Insolvenzverfahren im deutschen Inland nicht zu beanstanden, auch im Zuge eines Verkaufs der GmbH-Anteile. Sofern die „gewerbliche Firmenbestattung“ (Abwicklungsverkauf) nur dem Zweck dient, das Insolvenzverfahren mit einem neuen Geschäftsführer/Vorstand (und unter bestimmten Voraussetzungen) an einen anderen Gerichtsort zu führen und dabei die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Insolvenzantragspflicht) eingehalten werden, ist diese Vorgehensweise rechtlich „nicht zu beanstanden“ (Oberlandesgericht Karlsruhe vom 30. Mai 2005, Az. 15 AR 8/05).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe am 19.04.2013:
Neubestellung GF zur Einleitung der Insolvenz lässig
Keine Unwirksamkeit einer der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens dienenden Geschäftsführerbestellung
1. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers einer GmbH ist nicht allein deshalb nichtig, weil sie im Rahmen einer sog. “Firmenbestattung” erfolgt.
2. Die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH ist in entsprechender Anwendung von § 241 AktG zu beurteilen.
3. Soweit sich die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften (§ 241 Nr. 3 AktG) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 241 Nr. 4 AktG) ergeben kann, muss der Verstoß sich aus dem Inhalt des Beschlusses selbst in der Weise ergeben, dass er ihm seinem inneren Gehalt nach anhaftet.
[OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.04.2013 – 2 (7) Ss 89/12 – AK 63/12]
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§ 241 Nr.3 AktG (Nichtigkeitsgründe)
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2. nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6. nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.