GmbH - Verkauf bzw. Übernhame (notariell beurkundet)
Der Verkauf der GmbH bzw. Erwerb / Übernahme der Geschäftsanteile durch Dritte bedeutet i.d.R. für die in Not geratene Firma:
- Abberufung des/der bisherigen Geschäftsführers
- sofortige Erstellung eines Sanierungskonzepts
- betriebliche, wirtschaftliche und finanzielle Restruk-
turierung, Konsolidierung sowie Betriebsfortführung
Der Verkauf der Geschäftsanteile bzw. die Abberufung/Neubestellung des Geschäftsführers wird ordnungsgemäß bei einem deutschen Notar beurkundet. In dringenden Fällen geschieht dies innerhalb weniger Tage.
Wichtige Vorbemerkung
Faktisch jede Geschäftsleitung trifft Entscheidungen, welche im Falle der Unternehmensinsolvenz zur persönlichen Haftung führen. Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle einer drohenden Insolvenz existieren zahllose Gerichtsentscheidungen. Das individuelle Risiko gestaltet sich beträchtlich. Je größer die Überschuldung und je höher die Insolvenzwahrscheinlichkeit, desto größer das Risiko!
Neben dem bekannten Straftatbestand der Insolvenzverschleppung (§15a InsO) gibt es weitere, strafrechtlich relevante Normen, denen der Geschäftsführer auch bei Fahrlässigkeit u.U. ausgesetzt wird:
- Betrug / Kreditbetrug, §§ 263, 265 StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Vorenthalten Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge, § 266a StGB
- Bankrott, § 283 StGB
- Verletzung Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet Ansprüche der Gesellschaft zu suchen. Dazu gehören auch Haftungsgründe gegen den Geschäftsführer. Denn der Geschäftsführer haftet für Verletzungen seiner Pflichten grundsätzlich der Gesellschaftgegenüber, § 43 II GmbHG. Dann haftet nicht nur die Gesellschaft mit dem Stammkapital, sondern auch der Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen (Durchgriffshaftung). So können große Vermögenswerte, wie eine private Immobilie, in Gefahr geraten verwertet zu werden.
Ein schikanöses und erniedrigendes Verfahren erwartet den GF inkl. Kriminalisierung, Ausgrenzung und Reputationsverlust.
Wichtig: Die rechtliche Trennung der bisherigen Geschäftsführer oder Gesellschafter von der angeschlagenen Gesellschaft und die Freistellung von weiteren Risiken. Denn die kleinste juristische Verfehlung, welche die meisten Geschäftsführer/Gesellschafter aufgrund ihrer kaufmännischen Ausrichtung teilweise gar nicht kennen können, aber kennen müssen, führt zu unabsehbaren Nachteilen, insbesondere dann, wenn die GmbH greifbar Not leidet.
Exit - Strategie und Vorteile des GmbH-Verkaufs
Unser Team aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Bankkaufleuten wird mit Ihnen eine passende Exit-Strategie ausarbeiten. Zum einen werden Sie von den Lasten des drohenden Insolvenzverfahrens sowie allen negativen Begleiterscheinungen befreit werden. Und zum anderen wird die GmbH entweder auf ein neues, solides Fundament gestellt, oder in die Regelinsolvenz geführt werden, wozu diverse Schritte erforderlich sein werden:
a) Gesellschafter- u. Geschäftsführerwechsel
Nach der Übertragung der GmbH-Anteile an den/die neuen Eigentümer werden Sie als Geschäftsführer (GF) abberufen werden. Zugleich berufen die neuen Anteilseigner eine andere, ökonomisch versierte Person als neuen Geschäftsführer (GF). Mit der vollständigen Übergabe des Geschäftsbetriebs sowie sämtlicher Ungerlagen erhält der bisherige Geschäftsführer die Entlastung. Er wird von der Haftung freigestellt. Der neue Geschäftsführer übernimmt damit die juristische, finanzielle und betriebliche Verantwortung. Sie wären dan "raus aus der Sache".
b) Verlegung des GmbH-Sitzes
Das Ziel des neuen GF wird die Fortsetzung der Betriebstätigkeit sein, sprich: Unternehmensrettung. Die neuen Gesellschafter und der neue GF werden den Sitz der GmbH innerhalb Deutschlands verlegen. Das Amtsgericht am neuen Firmensitz wird im Falle einer Insolvenz dann örtlich und sachlich zuständig.
c) neue Firmierung
Die neuen Gesellschafter resp. der neue Geschäftsführer werden den Geschäftszweck prüfen und als Folge den Firmennamen anpassen. Damit soll der Neustart auch nach außen dokumentiert werden. Sollte dieser Neustart nicht gelingen, wäre das Insolvenzverfahren mit dem neuen Firmennamen einzuleiten. Die bisherige GmbH-Firmierung bliebe ungenannt, der geringfügig höherere Kaufpreis hätte sich gelohnt.
d) Vermeidung eines Rufschadens / Reputationsrettung
Erweist sich der Rettungsversuch der Problem-GmbH als aussichtslos, muss der neue Geschäftsführer im Zuge des evtl. Insolvenzverfahrens ggf. eine "Vermögensauskunft" abgeben (früher bekannt unter "Eidesstattliche Versicherung" oder "Offenbarungseid"). Diese wird in verschiedentliche Register eingetragen, z.B. SCHUFA und www.vollstreckungsportal.de. Die Reputation und Solvenz des Alt-Geschäftsführers bleibt unberührt.
Der exakte Weg Ihres Neuanfangs bedarf der individuellen Beratung.
Handeln Sie, bevor es zu
spät sein könnte!
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Die Vorteile liegen auf der Hand:
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Die Vorteile liegen auf der Hand:
Sie
verlassen die vor Zahlungsunfähigkeit stehende Gesellschaft unbeschadet
und werden Ihrer bisherigen Tätigkeit in vollem Umfang entlastet.
An Ihnen bleibt kein Insolvenzmakel, welches Sie über Jahre hinweg verfolgt, bestehen.
Sie können sich sofort neuen Aufgaben und Projekten widmen und sind sofort aus der Gesellschaft entlassen.
Der neue GF übernimmt die komplette Administration der Gesellschaft.
Der neue GF liquidiert die vor Zahlungsunfähigkeit stehende GmbH eigenständig und auf eigenes Risiko.
Der neue GF verhandelt mit den Gläubigern der Gesellschaft in eigener Regie und in eigemem Ermessen.
An Ihnen bleibt kein Insolvenzmakel, welches Sie über Jahre hinweg verfolgt, bestehen.
Sie können sich sofort neuen Aufgaben und Projekten widmen und sind sofort aus der Gesellschaft entlassen.
Der neue GF übernimmt die komplette Administration der Gesellschaft.
Der neue GF liquidiert die vor Zahlungsunfähigkeit stehende GmbH eigenständig und auf eigenes Risiko.
Der neue GF verhandelt mit den Gläubigern der Gesellschaft in eigener Regie und in eigemem Ermessen.