Übernahme,
Abwicklung,
Liquidierung, Löschung
Die Löschung einer nicht mehr benötigten GmbH (oder UG (haftungsbeschränkt)) ist ein langwieriger und nervenaufreibender Vorgang im Gesellschaftsrecht. Vom Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, über Abwicklung, Liquidation, Sperrjahr und evtl. Nachtragsliquidation kann die Löschung einer GmbH schnell mehrere Jahre in Anspruch nehmen und beträchtliche Kosten verursachen. Eine Alternative stellt der Abwicklungsverkauf dar.
Aus welchem Grund auch immer Ihre GmbH gelöscht werden soll: Wir beraten zugunsten eines einfachen und schnellen Verfahrens, welches zur Löschung Ihrer GmbH aus dem Handelsregister Zeit führen wird.
Das Gesetz kennt zwei Exit-Szenarien. Nach dem gesetzlichen Leitbild wird die wirtschaftliche Deinvestition begleitet von der juristischen Auflösung. Auflösung und anschließende Liquidation beinhalten nach §§ 60 ff. GmbHG gesteigerte Eintragungs- und Offenlegungspflichten. Die reguläre Liquidation erfolgt coram publico und benötigt bis zur Löschung Zeit; zudem ist sie wegen des vorgeschriebenen Gläubigeraufrufs nicht unbedingt bonitätsförderlich.
Keine echte Alternative, sondern eher Ausdruck der ultima ratio ist die Löschung der GmbH von Amts wegen nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit.
Auf alle Fälle werden wir ein auf Ihre GmbH optimiertes Procedere ausarbeiten.
Die Löschung einer nicht mehr benötigten GmbH (oder UG (haftungsbeschränkt)) ist ein langwieriger und nervenaufreibender Vorgang im Gesellschaftsrecht. Vom Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, über Abwicklung, Liquidation, Sperrjahr und evtl. Nachtragsliquidation kann die Löschung einer GmbH schnell mehrere Jahre in Anspruch nehmen und beträchtliche Kosten verursachen. Eine Alternative stellt der Abwicklungsverkauf dar.
Aus welchem Grund auch immer Ihre GmbH gelöscht werden soll: Wir beraten zugunsten eines einfachen und schnellen Verfahrens, welches zur Löschung Ihrer GmbH aus dem Handelsregister Zeit führen wird.
Das Gesetz kennt zwei Exit-Szenarien. Nach dem gesetzlichen Leitbild wird die wirtschaftliche Deinvestition begleitet von der juristischen Auflösung. Auflösung und anschließende Liquidation beinhalten nach §§ 60 ff. GmbHG gesteigerte Eintragungs- und Offenlegungspflichten. Die reguläre Liquidation erfolgt coram publico und benötigt bis zur Löschung Zeit; zudem ist sie wegen des vorgeschriebenen Gläubigeraufrufs nicht unbedingt bonitätsförderlich.
Keine echte Alternative, sondern eher Ausdruck der ultima ratio ist die Löschung der GmbH von Amts wegen nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit.
Auf alle Fälle werden wir ein auf Ihre GmbH optimiertes Procedere ausarbeiten.